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Museum Reinhard Ernst: Erbbaurechtsvertrag unterzeichnet

In Vertretung der Reinhard und Sonja Ernst Stiftung haben am Freitagnachmittag der Gründer und Mitinhaber Rheinhard Ernst und Wiesbadens Oberbürgermeister Sven Gerich mit der Vertragsunterzeichnung den Grundstein für die weitere Planung gelegt.

Volker Watschounek 8 Jahren vor 0

Mit dem Hessischen Landesmuseum auf der einen Seite und dem Museum Reinhard Ernst auf der anderen Seite entsteht an der eine neue Wiesbadener Kulturmeile

Im Rahmen eines kleinen Festakts wurde am Freitagvormittag der Erbbaurechtsvertrag zwischen der Landeshauptstadt Wiesbaden und der Reinhard und Sonja Ernst-Stiftung für den Bau eines Kunstmuseums, dem Museum Reinhard Ernst, auf dem Grundstück Wilhelmstraße 1 unterzeichnet.

„So einen Vertrag unterzeichnet man nur einmal.“ – Oberbürgermeister Sven Gerich

Am Abend zuvor hatte die Stadtverordnetenversammlung mit einer deutlichen Mehrheit die Annahme des Vertragsangebots der Stiftung beschlossen. Der Vertragsabschluss wurde von Seiten der Stadt durch die Unterschriften von Oberbürgermeister Sven Gerich und Stadtrat Hans-Martin Kessler besiegelt.

„Der Zeitplan endet hier nicht. Er geht spannend weiter: Baurecht schaffen, die Gestaltung des Umfeldes, alles muss spannend bleiben.“ – Dr. Reinhard Claus, Notar

Das Museum für abstrakte Kunst wird von dem weltberühmten japanischen Architekten Fumihiko Maki entworfen. Die Errichtung ist in den nächsten vier bis fünf Jahren geplant. Oberbürgermeister Sven Gerich bedankte sich ausdrücklich bei Reinhard Ernst für das großzügige Angebot der Stiftung, die nicht nur den Bau, sondern auch den Betrieb des Museums auf ihre Kosten langfristig übernehmen wird. In kurzer Zeit habe man sich in einem sehr guten Klima nicht nur über den Vertrag, sondern auch über die Grundzüge der Architektur verständigt. Der erste Entwurf des Architekten Maki hatte im Gestaltungsbeirat im September sehr große Anerkennung erhalten.

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Erbaurecht

Als Erbbaurecht wird das Recht, meist gegen Zahlung eines regelmäßigen sogenannten Erbbauzinses, bezeichnet –  auf einem „besonderen“ Grundstück ein Bauwerk zu errichten oder zu unterhalten. Der Gesetzestext hierzu findet sich im § 1 Abs. 1 ErbbauRG. Aus der Sicht des Eigentümers des Grundstücks, des Erbbaurechtsgebers, ist das Erbbaurecht ein beschränktes dingliches Recht, das nach Zustandekommen des Vertrages auf seinem Grundstück lastet.

Foto – Unterschrift unter dem Vertrag @2017 Volker Watschounek

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Die Internetseite des Museum Reinhard Ernst finden Sie unter www.museum-reinhard-ernst.de

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