Arbeitgeber mit mindestens 20 Mitarbeitern haben soziale Verantwortung zu tragen und müssen schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen unterliegen eine Meldepflicht. Sie sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Die BA prüft auf gesetzlicher Grundlage, ob die Beschäftigungspflicht erfüllt ist. Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2021 ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten geht es elektronisch.
Meldepflicht: Kostenlose Software
Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de in der Rubrik Download zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik Service bestellt werden.
Ausgleichsabgabe
Kommen Arbeitgeber ihrer Meldepflicht nicht nach, ist eine so genannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden.
Die Beschäftigungspflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.
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Die offizielle Internetseite der Agentur für Arbeit zum Thema finden Sie unter www.arbeitsagentur.de.




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